Satzung der Urzelnzunft Sachsenheim e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der im Jahre 2004 gegründete Verein führt den Namen: URZELNZUNFT SACHSENHEIM e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 74343 Sachsenheim/Württemberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Vaihingen/E unter der Vereinsregisternummer VR 290400 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 Vereinszweck
- Die Urzelnzunft Sachsenheim e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung alten heimatlichen Brauchtums. Dies geschieht vor allem durch die Erhaltung, Pflege und Fortentwicklung des aus dem siebenbürgischen Agnetheln stammenden Narrenbrauchs des Urzelnlaufens, hier wiederum die Erhaltung und Pflege des Häses (Anzuges) und der Brauchtumsfiguren, sowie des Urzelnlaufes selber. Ferner durch die Unterstützung der schwäbisch-alemannischen Fasnet, der Durchführung von Narrentreffen und Brauchtumsveranstaltungen, die Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches, sowie die Unterstützung siebenbürgischer Heimatpflege.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins können nur für satzungsmäßige Vorhaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist Mitglied in der Vereinigung Schwäbisch-Alemanischer Narrenzünfte e.V. sowie in dem Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e. V.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt.
- Eine Änderung des Vereinszweckes ist ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
a) Aktiven Mitgliedern
b) Fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern - Aktive Mitglieder sind alle Urzeln und Brauchtumstreibende, die aktiv an Veranstaltungen der Urzelnzunft teilnehmen oder dem Urzelnrat nach § 9 dieser Satzung angehören.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins materiell oder ideell unterstützen.
- Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Urzelnzunft in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch den Urzelnrat mit 2/3 Mehrheit.
§ 4 Beitritt
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags, bei Minderjährigen eines Antrags durch den Erziehungsberechtigten. Über die Annahme entscheidet der Urzelnrat.
- Gegen den ablehnenden Bescheid des Urzelnrates, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich bei dem Urzelnrat einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Satzungen derjenigen Verbände an, denen der Verein selbst angehört, sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen und Beschlüsse.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung oder in Textform gegenüber dem Zunftmeister möglich.
- Der Urzelnrat ist berechtigt, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden stört, oder gegen die Vereinssatzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstößt. Gleiches gilt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung in Verzug ist. Dazu bedarf es eines Beschlusses durch den Urzelnrat mit 2/3-Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen.
- Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats beim Urzelnrat schriftlich oder in Textform Berufung einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Das Mitglied muss das ihm zur Verfügung gestellte Vereinseigentum unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
- Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben bei Beendigung Ihrer Mitgliedschaft ihre Geschäftsunterlagen dem Vorstand ordnungsgemäß zu übergeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das Recht Anträge zu stellen. Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Zweck und Ansehen des Vereins entgegensteht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Zur Bestreitung von besonderen und außerordentlichen Ausgaben können Sonder-beiträge beschlossen werden. Diese sind vom Urzelnrat zu beantragen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
- Ehrenmitglieder sind von einem Pflichtbeitrag befreit und werden als Ehrengäste zu Veranstaltungen des Vereins geladen.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand ( Zunftmeister und stellvertretender Zunftmeister)
b) Der Urzelnrat
c) Die Mitgliederversammlung - Mitglieder der Organe dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die Ihnen selbst unmittelbarer Vor- oder Nachteile bringen können.
- Die Sitzungen der Organe sind grundsätzlich nicht öffentlich.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten müssen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung ist bei der nächsten Mitgliederversammlung auszulegen.
§ 8 Vorstand
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Zunftmeister und sein Stellvertreter. Jedes Mitglied des Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt.
- Im Innenverhältnis soll gelten, dass der stellv. Zunftmeister nur bei Verhinderung des Zunftmeisters tätig werden soll.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit übernimmt der verbleibende Zunftmeister kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
§ 9 Urzelnrat
- Er besteht aus:
a) Zunftmeister
b) Stellvertretendem Zunftmeister
c) Schriftführer (Sudler)
d) Kassenwart (Säckelmeister)
e) bis zu 15 Beisitzern/Urzelnräte - Die Urzelnräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
- Eine Wiederwahl ausscheidender Urzelnräte ist zulässig.
- Der Urzelnrat berät und beschließt über alle laufenden Angelegenheiten und führt, sofern nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist, die Geschäfte des Vereins. Des Weiteren ist der Urzelnrat für die Umsetzung und Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
- Der Urzelnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Urzelnrates anwesend ist. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Urzelnrat kann jederzeit weitere Personen ohne Stimmrecht zur Beratung in den Sitzungen hinzuziehen.
- Scheidet ein Mitglied aus dem Urzelnrat während der Amtsperiode aus, muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl stattfinden. Der Urzelnrat ist berechtigt kommissarisch ein Ersatzmitglied für die ausgeschiedene Person zu benennen.
- Der Urzelnrat kann durch Beschluss eine Geschäftsordnung festlegen.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für 4 Jahre 2 Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Urzelnrats sein.
- Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Prüfungsbericht abzugeben.
- Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäße Kassenführung und Überprüfung des Belegwesens.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassiers.
- Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit bei begründetem Anlass eine weitere Kassenprüfung vorgenommen werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Die Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom Zunftmeister, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, geleitet.
- Abstimmungen und Wahlen sind grundsätzlich offen durchzuführen. Geheime Wahlen und Abstimmungen sind dann durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter gefordert wird.
- In der Mitgliederversammlung wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen notwendig.
- Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Zur Bekanntmachung können alle bekannten und üblichen Medien genutzt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. Die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
b. Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c. Die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
d. Die Wahl des Vorstandes, des Urzelnrates, des Kassiers, des Schriftführers und der Kassenprüfer
e. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
f. Die Entscheidung über Beschwerden und Berufungen gegen Beschlüsse des Urzelnrates bezüglich des Ausschlusses und der Ablehnung der Aufnehme von Mitgliedern
g. Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand oder der Urzelnrat an die Mitgliederversammlung verwiesen hat
h. Änderungen der Satzung
i. Den Anschluss an oder Austritt aus Verbänden
j. Die Auflösung des Vereins - Die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen ist in das Ermessen des Zunftmeisters gestellt. Auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder hat der Zunftmeister unter Einhaltung der Fristen, wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung kann in der Mitgliederversammlung, zu der der Antrag gestellt ist, nur beraten werden. Falls in dieser Mitgliederversammlung der Antrag auf Auflösung eine Dreiviertelmehrheit findet, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wird. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.11.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit Ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.